Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 08/2019)

Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) der Firma Intersol Group GmbH (im Folgenden “Intersol”) bestehen aus diesen Rahmen-AGB, sowie den ergänzenden Besonderen Vertragsbedingungen (im Folgenden “BVB”) der verschiedenen Geschäftsbereiche (wie “BVB Media”, “BVB Traffic“). Im Folgenden wird die Abkürzung “AGB” für die Rahmen-AGB und die BVB in ihrer Gesamtheit verwendet.

1.2 Diese AGB regeln den Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden (im Folgenden “Unternehmer” oder “Kunden”). Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit folgender Firma zustande:

Intersol Group GmbH
Gubelstr. 11
CH-6300 Zug

1.4 Für alle Lieferungen und Leistungen von Intersol gelten ausschliesslich diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Andere AGB, insbesondere AGB der Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

1.5 Diese AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

1.6 Die verbindliche Vertragssprache ist ausschliesslich Deutsch, selbst wenn diese AGB in andere Sprachen übersetzt werden bzw. worden sind.

1.7 Intersol ist berechtigt, diese AGB auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit diese Änderungen infolge einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage und/oder des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (beispielsweise durch die Unwirksamkeit von Regelungen wegen einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden zumutbar sind. Die Änderungen werden wirksam, wenn Intersol auf die Änderungen hinweist, der Kunde die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Sofern nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widersprochen und die Inanspruchnahme der Leistungen und/oder Dienste auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortgesetzt wird, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Fall des Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Im Fall eines Widerspruchs sind beide Parteien jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Vertragsschluss, Vertragsdurchführung

2.1 Die Präsentation der Leistungen von Intersol stellt kein verbindliches Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um eine unverbindliche Aufforderung an Kunden, ihrerseits ein verbindliches Angebot (im Folgenden “Beauftragung”) abzugeben. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Mit der Beauftragung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Im Falle einer Zugangsbestätigung der Beauftragung durch Intersol stellt dies noch keine verbindliche Annahme des Auftrages durch Intersol dar. Die Zugangsbestätigung kann mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3 Beauftragungen sind für Intersol nur verbindlich, soweit Intersol sie bestätigt oder ihnen durch Ausführung des Auftrags nachkommt. Intersol ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen (ausser Samstag, Sonntag und Feiertagen) nach Zugang anzunehmen.

2.4 Soweit Intersol entgeltfreie Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen eingestellt werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

2.5 Intersol behält sich das Recht vor, bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchte und überwachte Erfüllungsgehilfen einzusetzen. In diesem Fall werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Kunden.

Zusammenarbeit

3.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Intersol und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet.

3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Intersol unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten und verbindliche Entscheidungen treffen können. Die Parteien erkennen an, dass ausschliesslich diese genannten Ansprechpartner verbindliche Entscheidungen treffen können. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

3.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde unterstützt Intersol bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Überlassen von Informationen, Inhalten, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Intersol hinsichtlich der von Intersol zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren, falls dies nicht schon anderweitig geregelt ist.

4.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

4.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Intersol im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o. ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Intersol die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

4.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

4.5 Die Mitwirkungspflicht des Kunden stellt eine Hauptleistungspflicht dar.

4.6 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Intersol tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Intersol hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Intersol aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

Termine

5.1 Angaben über Termine zur Leistungserbringung durch Intersol verstehen sich als voraussichtliche Termine und sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich durch Intersol ausdrücklich ein verbindlicher Termin genannt worden ist. Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von Intersol nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte, etc.) hat Intersol nicht zu vertreten und berechtigen Intersol, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Intersol wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

Vergütung, Auslagen

6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen und Lizenzkosten Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Intersol mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Bei Reisen mit der Bahn wird Intersol die Nutzung der ersten Klasse voll erstattet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Intersol eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% erheben.

6.2 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Intersol getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Intersol für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

6.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers egal ob mit gestalterischen, technischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit lassen die Vergütungsregelung unberührt.

6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechte

Sofern nicht anders vereinbart, gewährt Intersol dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, national beschränkte Recht, diese Leistungen für ein Jahr für die jeweilige Nutzungsart zu nutzen.

Rechtsverletzungen, Haftungsfreistellung

8.1 Der Kunde stellt Intersol von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Verletzung ihrer Rechte und/oder Rechtsgüter gegenüber Intersol geltend machen.

Haftung

9.1 Intersol haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Massgabe der nachfolgenden Regelungen.

9.2 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Intersol bzw. durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen von Intersol herbeigeführt werden, sowie bei Arglist und im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), haftet Intersol unbeschränkt. Intersol haftet ebenfalls unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung vertraut werden durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Ersatzpflicht begrenzt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Schäden ausgeschlossen.

9.4 Intersol haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Datenverluste, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Überdies haftet Intersol nicht für Schäden, Ausfälle oder Datenverluste, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind.

9.5 Für die von Intersol unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen (einschliesslich des Abrufs von kostenlosen Inhalten) haftet Intersol nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemässen Nutzung der unentgeltlichen Inhalte und/oder Dienste und/oder Leistungen entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschliesslich Arglist) und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.6 Die Nutzer sind für die Sicherung ihrer Daten (Backup) selbst verantwortlich. Intersol führt insbesondere kein Backup durch und ist für den zufälligen Verlust von Daten nicht verantwortlich.

Geheimhaltung

10.1 Im Rahmen des gemeinsamen Projekts der Vertragsparteien werden ggf. vertrauliche Informationen und Unterlagen des Kompetenzbereichs des jeweils anderen offenbart. Die Parteien treffen daher die nachfolgende Vereinbarung zu dem Zweck, die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen und Unterlagen an unbefugte Dritte auszuschliessen.

10.2 Die Parteien verpflichten sich, die im Zusammenhang mit dem Projekt offenbarten vertraulichen Informationen und Unterlagen der Vertragspartei, gleich in welcher Form, Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer, etc.

10.3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für einen Zeitraum von 5 Jahren auch nach Erfüllung, Kündigung oder Rückgängigmachung dieser Vereinbarung weiter; soweit es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG handelt, wird eine zeitlich unbeschränkte Geltung vereinbart.

10.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben bzw. zu vernichten, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

Media

Für unsere Leistungen im Bereich Media gelten ergänzend unsere Besonderen Vertragsbedingungen Hosting (BVB Media).

Traffic

Für unsere Leistungen im Bereich Traffic gelten ergänzend unsere Besonderen Vertragsbedingungen Domains (BVB Traffic).

Abtretungsverbot, Kündigung, Sonstiges
13.1 Die Abtretung von Forderungen gegen Intersol an Dritte ist ausgeschlossen, soweit der Kunde Unternehmer ist. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

13.2 Intersol darf den Kunden auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Intersol darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrations- und/oder Werbezwecken vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen sowie auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde hat ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse in Textform geltend gemacht.

Schlussbestimmungen
14.1 Diese AGB sowie alle mit den Kunden entstehenden Verträge und/oder Rechtsverhältnisse unterliegen ausschliesslich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Gegenüber Unternehmern ist der Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Rechtsverhältnisse der Sitz von Intersol. Dies gilt auch für die Nacherfüllung.

14.3 Sind die Parteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist der Sitz von Intersol der ausschliessliche Gerichtsstand für alle aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden resultierenden Ansprüche. Dies gilt auch für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Europäischen Union haben sowie für Kunden, die nach Abschluss eines Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Land ausserhalb der Europäischen Union verlegt haben. Unabhängig davon ist Intersol jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Besondere Vertragsbedingungen: Media (BVB: Media)

(Stand 08/2019)

Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Vertragsbedingungen: Media (im Folgenden: “BVB Media” oder “BVB”) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen Verträgen, die Intersol im Bereich der Medienagenturleistungen zur Verfügung stellt.

1.2 Intersol ist berechtigt, diese BVB auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit diese Änderungen infolge einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage und/oder des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (beispielsweise durch die Unwirksamkeit von Regelungen wegen einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden zumutbar sind. Die Änderungen werden wirksam, wenn Intersol auf die Änderungen hinweist, der Kunde die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Sofern nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widersprochen und die Inanspruchnahme der Leistungen und/oder Dienste auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortgesetzt wird, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Fall des Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Im Fall eines Widerspruchs sind beide Parteien jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Gegenstand

2.1 Gegenstand ist die entgeltliche Erbringung von Mediaaktivitäten für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Webseiten (im Folgenden: “Webseite”) durch Intersol im Bereich der Mediaanalyse und Forschung, der Mediastrategie, -beratung und -planung und des Mediaeinkaufs sowie der Mediaabwicklung. Art und Umfang sind ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

2.2 Intersol ist berechtigt, die Leistungen im Wege des Fernzugriffs oder der Ferndiagnose zu erbringen.

2.3 Intersol schuldet lediglich ein redliches Bemühen, die Sichtbarkeit der entsprechenden Webseite zu verbessern. Das Erreichen und/oder Beibehalten einer bestimmten Sichtbarkeit sowie ein bestimmter Erfolg ist ausdrücklich nicht geschuldet.

2.4 Intersol schuldet lediglich ein redliches Bemühen, die Position der entsprechenden Werbeschaltung innerhalb der Werbeanzeigen des jeweiligen Werbepartners zu verbessern. Das Erreichen und/oder Beibehalten einer bestimmten Position innerhalb der Werbeanzeigen des jeweiligen Werbepartners sowie ein bestimmter Erfolg ist ausdrücklich nicht geschuldet.

2.5 Dem Kunden ist bekannt, dass Intersol keinen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Werbepartner hat. Die Werbeanzeigen sind daher alleine der Steuerung durch die jeweiligen Werbepartner unterworfen. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Platzierung innerhalb der Werbeanzeigen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine drastische Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus den Werbeanzeigen des jeweiligen Werbepartners – können nicht ausgeschlossen werden. Änderungen seitens des Werbepartners, insbesondere durch Änderung des Algorithmus oder der Qualitätseinordnung können daher zu Veränderungen in den Werbeanzeigen führen, ohne dass dies auf die Leistung von Intersol zurückzuführen sein muss.

2.6 Soweit Intersol von den Medien Rabatte und/oder Vergünstigungen gewährt werden, die nicht auf einen bestimmten Kunden bezogen und nicht an das isolierte Schaltvolumen des einzelnen Kunden geknüpft sind, kann Intersol darüber nach freiem Ermessen verfügen. Sie kann diese Rabatte und/oder Vergünstigungen auch einem einzelnen oder mehreren einzelnen Kunden anbieten. Sie ist nicht zur Herausgabe dieser Rabatte und/oder Vergünstigungen an den Kunden verpflichtet. Zu diesen nicht-kundenbezogenen Rabatten und/oder Vergünstigungen gehören insbesondere Freischaltungen oder Funktionsrabatte, die Intersol für Dienst- und Zusatzleistungen für die Medien (z.B. Zahlungsabwicklung, elektronische Buchungssysteme, elektronische Leistungsmesssysteme u.Ä.) oder durch Bündelung/Strukturierung von Nachfragevolumen mehrerer oder aller Kunden inklusive der entsprechenden Beratungsleistungen für die Medien oder durch Teilnahme an Einkaufsgemeinschaften oder -plattformen aufgrund des Gesamtschaltvolumens der beteiligten Agenturen erhält.

2.7 Aufträge an die Medien werden durch Intersol erst erteilt, wenn Intersol ein Buchungsauftrag des Kunden vorliegt. Intersol behält sich vor, Buchungsaufträge nur dann anzunehmen, wenn vorherige Acontozahlungen des Kunden erfolgt sind. Buchungsaufträge sind grundsätzlich in Textform zu erteilen. Bei Eilaufträgen genügt auch der telefonische Auftrag, dem unmittelbar eine Bestätigung in Textform folgt. Intersol übernimmt keine Haftung für nachträgliche Reklamationen seitens des Kunden bei Differenzen zwischen mündlichem bzw. telefonischem Auftrag und Auftragsbestätigung in Textform.

Analyse/Statistiken

3.1 Die Verantwortung für den Einsatz von Analysesoftware liegt – unabhängig von den Leistungen von Intersol – stets ausschliesslich beim Kunden.

3.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Analysesoftware besonderen rechtlichen Anforderungen, insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegt. Intersol erbringt keine rechtlichen Leistungen, insbesondere keine rechtliche Beratung. Es obliegt dem Kunden, vor dem Einsatz von Analysesoftware die rechtlichen Anforderungen selbst, beispielsweise durch Beauftragung eines Rechtsanwalts, abzuklären. Für den rechtskonformen Betrieb der Webseite ist der Kunde ausschliesslich alleine verantwortlich.

3.3 Im Falle, dass Intersol kostenpflichtige Analysewerkzeuge für den Kunden einsetzt, bzw. dem Kunden Zugriff darauf gewährt, kann Intersol den Einsatz dieser Werkzeuge, bzw. den Zugriff darauf von einer gesonderten Gebühr abhängig machen. Das Gleiche gilt für den Bezug von Fremddaten (z.B. externe Werbestatistiken).

Werbeanzeigen

4.1 Der Kunde wird Intersol bei der Erstellung der Werbeanzeigen bestmöglich unterstützen und insbesondere umfassende Angaben zur Zielgruppe der Webseiten und mögliche Schlagwörter liefern. Anhand dessen werden im Anschluss die Massnahmen von Intersol ausgerichtet.

4.2 Für die Auswahl der Werbeanzeigen und Schlagwörter ist allein der Kunde verantwortlich. Intersol wird die Werbeanzeigen und Schlagwörter erst nach Freigabe durch den Kunden für entsprechende Massnahmen einsetzen. Es obliegt dem Kunden die Werbeanzeigen und Schlagwörter sowie deren Einsatz auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere in Bezug auf das Kennzeichenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht und/oder Berufsrecht zu prüfen oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Intersol führt selbst keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung durch und übernimmt keine Haftung für die Rechtskonformität der Werbeanzeigen und Schlagwörter oder deren Einsatz. Widerspricht der Kunde den vorgeschlagenen Werbeanzeigen und Schlagwörter nicht innerhalb von 3 Werktagen in Textform, gelten diese als freigegeben.

Zusatzleistungen

Folgende Leistungen sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht bereits in der Leistungsbeschreibung enthalten sind:

– Leistungen vor Ort beim Kunden.

– Leistungen, die auf Anforderung des Kunden ausserhalb der normalen Bürostunden (Montag bis Freitag, von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) von Intersol vorgenommen werden.

– Leistungen an der Webseite oder des Werbekontos, die durch unsachgemässe Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen oder Nutzungsbedingungen, erforderlich werden.

– Einweisung und Schulung bzgl. der Webseite oder des Werbekontos.

– Beratungsleistungen für Webseiten, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind.

– Leistungen an der Webseite oder des Werbekontos, die der Beseitigung ungewöhnlicher, nicht von Intersol zu vertretenden Störungen dienen, insbesondere aufgrund von Katastrophen, Naturkatastrophen, Feuer, Unfällen, mangelnder Pflege, Missbrauch, Vandalismus, Überspannung, Blitzschlag, Stromausfall, Feuchtigkeit und Wasserschäden.

– Anpassungen der Webseite auf Wunsch des Kunden und Anpassungen, die aufgrund von gesetzlichen, regulatorischen, behördlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgaben erforderlich werden.

– Leistungen, die den Umfang der Leistungsbeschreibung überschreiten oder zusätzliche, nicht in der Leistungsbeschreibung festgelegte Leistungen.

Vertragslaufzeit, Kündigung

6.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.

6.2 Der Vertrag kann durch ordentliche oder durch ausserordentliche Kündigung beendet werden. Die Aufführung von ausserordentlichen Kündigungsgründen in diesen BVB ist exemplarisch und nicht abschliessend.

6.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in jedem Fall vor, in dem entweder

– der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt;

– oder der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;

– oder Intersol wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird;

– oder der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten dieser BVB verstösst. Je nach Schwere des Verstosses ist eine vorherige Abmahnung im Einzelfall erforderlich oder entbehrlich.

6.4 Die Kündigung von Zusatzleistungen lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt.

6.5 Intersol ist berechtigt, mit Ablauf von einem (1) Monat nach Wirksamwerden der Kündigung und ggf. nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Vorhaltungsfristen, sämtliche Daten des Kunden unwiederbringlich zu löschen.

6.6 Soweit Intersol Verpflichtungen gegenüber Dritten aus diesem Vertrag eingegangen ist, die über das Ende dieses Vertrags hinausgehen, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung von Intersol zu erfüllen.

Mitwirkungspflichten

Der Kunde wird Intersol den Zugang, insbesondere Fernzugriff zu den Rechnern, bzw. Servern, bzw. Werbekonten gewähren, auf denen die gegenständliche Webseite gespeichert und/oder geladen ist oder die Werbemassnahmen gesteuert werden. Der Kunde wird Intersol alle Informationen, insbesondere Zugangsdaten mitteilen, die dafür erforderlich sind.

Rechteeinräumung

8.1 Der Kunde räumt Intersol ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, alle ihm zurechenbaren Marken und/oder Namen und/oder Geschäftsbezeichnungen und/oder sonstige Kennzeichen und/oder Logos sowie Urheber-, und/oder Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte für die Durchführung der gegenständlichen Leistungen zu nutzen und/oder einzusetzen.

8.2 Die Rechteinräumung umfasst auch das Recht zur Unterlizenzierung.

Sonstiges

Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es Intersol gestattet, während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus Aufträge von Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten. Dies gilt auch und insbesondere für die Optimierung auf ähnliche oder gleiche Werbeanzeigen unterschiedlicher Kunden.

Datenschutz

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO zustande kommen kann, für die der Kunde mit Intersol ggf. eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen muss. Sofern der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt, wird Intersol die Leistungsaufträge gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO ausführen.

 

Besondere Vertragsbedingungen: Traffic (BVB: Traffic)

(Stand 08/2019)

Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Vertragsbedingungen: Traffic (im Folgenden: “BVB Traffic” oder “BVB”) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen Verträgen, die Intersol im Bereich der Vermittlung und/oder Überlassung von Besuchern über das Internet und/oder mobilen Diensten zur Verfügung stellt.

1.2 Intersol ist berechtigt, diese BVB auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit diese Änderungen infolge einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage und/oder des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (beispielsweise durch die Unwirksamkeit von Regelungen wegen einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden zumutbar sind. Die Änderungen werden wirksam, wenn Intersol auf die Änderungen hinweist, der Kunde die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Sofern nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widersprochen und die Inanspruchnahme der Leistungen und/oder Dienste auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortgesetzt wird, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Fall des Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Im Fall eines Widerspruchs sind beide Parteien jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Gegenstand

2.1 Gegenstand ist die entgeltliche Vermittlung und/oder Überlassung von Besuchern für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Webseiten (im Folgenden: “Webseite”) durch Intersol. Zu diesem Zweck ermöglicht Intersol dem Kunden die Einbindung seiner Webseite in einem Werbenetzwerk. Art und Umfang sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Die Einbindung kann auch über eine speziell gestaltete Unterseite der Webseite des Kunden erfolgen (sog. Landingpage).

2.2 Intersol ist in den späteren Abschluss eines Vertrags über den Erwerb oder sonstigen Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen zwischen dem Besucher und dem Kunden sowie dessen Abwicklung nicht eingebunden. Ein derartiger Vertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem Besucher zustande. Dies gilt insbesondere für die Abwicklung von Zahlungsansprüchen, die Erfüllung von Liefer- oder Leistungspflichten sowie von Mängelhaftungsansprüchen.

2.3 Die Parteien sind zur Vertretung oder zum sonstigen rechtsgeschäftlichen Tätigwerden für die jeweils andere Partei weder berechtigt noch verpflichtet. Es steht Intersol frei, hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

2.4 Soweit in der Leistungsbeschreibung vereinbart, bemüht sich Intersol um eine Erhöhung der Anzahl der Besucher auf die gegenständliche Webseite des Kunden. Eine bestimmte Qualität von Besuchern sowie ein entsprechender Erfolg und/oder die nachhaltige Beibehaltung der Besucher werden ausdrücklich nicht geschuldet.

2.5 Intersol steht es grundsätzlich frei, wie oft und in welchen Werbenetzwerken die Webseite des Kunden eingebunden wird.

Abrechnung

3.1 Jegliche Vergütung von Intersol versteht sich jeweils zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

3.2 Bedarf es zur Abrechnung vergütungsfähiger Leistungen einer Mitwirkung des Kunden, so hat der Kunde gegenüber Intersol vergütungsfähige Handlungen und/oder Erfolge zeitnah anzuzeigen und jeweils bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats eine geordnete Gesamtauflistung aller vergütungsfähigen Leistungen des Vormonats in Textform zum Zweck der Abrechnung durch Intersol zur Verfügung zu stellen.

3.3 Vereinbaren die Parteien die parallele Vergütung auf Basis unterschiedlicher Vergütungsmodelle, ist in dieser Gesamtauflistung zwischen den unterschiedlichen Vergütungsmodellen zu differenzieren. Ist Intersol in Ermangelung der fristgerechten Übermittlung vergütungsfähiger Erfolge die Abrechnung mit dem Kunden nicht möglich oder erfolgt diese Bestätigung nicht rechtzeitig, hat der Kunde gegenüber Intersol die hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Handeln nicht zu vertreten hat.

3.4 Hat der Kunde Zweifel daran, dass die vergütungsfähigen Handlungen korrekt geleistet und/oder erfasst und/oder aufgezeichnet und/oder abgerechnet wurden, hat er dies Intersol binnen drei Wochen nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats bzw. der jeweiligen Abrechnung in Textform anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Abrechnung und/oder die Abrechnungsgrundlagen als genehmigt.

Ergänzende Haftungsbeschränkung

4.1 Intersol haftet nicht für das Bonitäts- und/oder Insolvenzrisiko der Besucher und/oder Kunden.

4.2 Soweit sich Intersol fremden Werbenetzwerken bedient, haftet Intersol ausschliesslich für die ordnungsgemässe technische Einbindung der Webseite des Kunden in das Werbenetzwerk.

4.3 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Intersol Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von Intersol zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ebenfalls unberührt.

Sonstiges

Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es Intersol gestattet, während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus Aufträge von Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten.

Datenschutz

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO zustande kommen kann, für die der Kunde mit Intersol ggf. eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen muss. Sofern der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt, wird Intersol die Leistungsaufträge gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO ausführen.